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  string(1064) "Ein ungesicherter Gläubiger ist ein Gläubiger, der einen Anspruch ohne echte Garantie hat, dh ohne Gebühr eines bestimmten Wohlbefindens des Schuldners. Im Gegensatz zu Gläubigern, die von einer echten Garantie (z. B. Hypothekengläubigern) profitieren, haben hinterlässige Gläubiger im Falle einer gerichtlichen Liquidation oder Insolvenz kein Recht auf dem Eigentum des Schuldners.

In diesem Fall werden den ungesicherten Gläubigern im Verhältnis zu den verfügbaren Vermögenswerten erstattet, nachdem die Gläubiger von einer echten Garantie und Gläubigern profitieren, die von einem rechtlichen Privileg profitieren. Sie gelten daher als Gläubiger einer niedrigeren Reihe.

In der Praxis sind ungewöhnliche Gläubiger häufig Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner oder sogar Mitarbeiter des Unternehmens, die Schwierigkeiten haben. Ihr Recht, ihren Anspruch zu erstatten, hängt daher von der Höhe der verfügbaren Vermögenswerte und der Reihenfolge der Priorität ab, die zwischen den verschiedenen Arten von Gläubigern festgelegt ist."
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Unierter Gläubiger

Ein ungesicherter Gläubiger ist ein Gläubiger, der einen Anspruch ohne echte Garantie hat, dh ohne Gebühr eines bestimmten Wohlbefindens des Schuldners. Im Gegensatz zu Gläubigern, die von einer echten Garantie (z. B. Hypothekengläubigern) profitieren, haben hinterlässige Gläubiger im Falle einer gerichtlichen Liquidation oder Insolvenz kein Recht auf dem Eigentum des Schuldners.

In diesem Fall werden den ungesicherten Gläubigern im Verhältnis zu den verfügbaren Vermögenswerten erstattet, nachdem die Gläubiger von einer echten Garantie und Gläubigern profitieren, die von einem rechtlichen Privileg profitieren. Sie gelten daher als Gläubiger einer niedrigeren Reihe.

In der Praxis sind ungewöhnliche Gläubiger häufig Lieferanten, Dienstleister, Geschäftspartner oder sogar Mitarbeiter des Unternehmens, die Schwierigkeiten haben. Ihr Recht, ihren Anspruch zu erstatten, hängt daher von der Höhe der verfügbaren Vermögenswerte und der Reihenfolge der Priorität ab, die zwischen den verschiedenen Arten von Gläubigern festgelegt ist.